geringfügige Beschäftigung

geringfügige Beschäftigung
Minijob

* * *

geringfügige Beschäftigung,
 
Bezeichnung des Sozialrechts für ein Arbeitsverhältnis, dessen Verdienst und Dauer unter einer bestimmten Grenze liegen. Nach der Neuregelung zum 1. 4. 1999 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro (bis 31. 12. 2001: 630 DM) nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist (§ 8 SGB IV). Die Geringfügigkeitsgrenze von 325 Euro gilt einheitlich in ganz Deutschland. Der Arbeitgeber muss bei einer geringfügigen Beschäftigung pauschal 12 % vom Arbeitsentgelt an die Renten- und grundsätzlich 10 % an die Krankenversicherung als Beitrag zahlen. Erhält der Arbeitnehmer nur Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für das der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde, ist dieses steuerfrei. Dem Arbeitnehmer werden (begrenzte) Leistungen bei der Altersrente gutgeschrieben. Er kann jedoch den Pauschalbeitrag auf den vollen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken (19,1 %) und erwirbt damit den Anspruch auf volle Leistungen der Rentenversicherung. Besteht das Beschäftigungsverhältnis unabhängig vom Entgelt längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Bestimmungen zur Besteuerung sind unverändert; diese kann pauschaliert werden. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet und begründen normale Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn das Entgelt 325 Euro monatlich überschreitet.

Universal-Lexikon. 2012.

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